Braucht man einen "Drohnenführerschein"? (2024)

Die EU-Drohnenverordnung gibt einheitliche Regelungen für die Benutzung von Drohnen vor. Muss eine Drohne registriert werden? Benötigt man einen Führerschein? Was Sie jetzt wissen müssen.

  • Neue Drohnenführerscheine: EU-Kompetenznachweis und EU-Fernpilotenzeugnis

  • Betreiber von Drohnen müssen sich vor dem Abflug online registrieren

  • Übergangsregeln für Bestandsdrohnen

Die EU-Drohnenverordnung (2019/947) legt einheitliche Regelungen für alle EU-Länder sowie Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz fest. Daneben müssen Sie jedoch auch die Besonderheiten in den jeweiligen Ländern beachten! Hier kann es Abweichungen, z.B. von geografischen Flugverbotszonen geben.

Seit Mitte 2021 gelten neue Regelungen in Deutschland für die GEO-Zonen.
Diese müssen bei jedem Flug beachtet werden. Die genauen Regelungen werden in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgeführt.

Registrierungspflicht für Drohnen

Betreiber von Drohnen müssen sich vor dem ersten Flug beim Luftfahrtbundesamt (LBA) online registrieren*.

Die Registrierungspflicht besteht für Betreiber von Drohnen ab 250 Gramm. Unter 250 Gramm Höchstabflugmasse müssen sich Betreiber nur dann registrieren, wenn diese mit einem Sensor zum Erfassen personengebundener Daten (Kamera) ausgestattet ist. Dies gilt auch, wenn Sie die Drohne nur auf privatem Grund benutzen.

Für die Registrierung muss der vollständige Name und die abgeschlossene Versicherung für die Drohne angegeben werden. Nach der Registrierung erhält jeder Betreiber eine Registriernummer. Diese wird auch e-id genannt. Sie gilt für jede Drohne des Betreibers und wird auch bei einem Wechsel der Drohne oder dem Kauf einer weiteren Drohne nicht geändert. Die einmal ausgestellte Registrierungsnummer kann lebenslang behalten werden. Allerdings ist der Betreiber verpflichtet, die hinterlegten Daten bei einer Änderung immer zeitnah zu aktualisieren.

Die Registriernummer muss an der Drohne angebracht werden (z.B. am Batteriefach). Hierbei muss es sich nicht mehr um ein feuerfestes Schild handeln. An Stelle der Betreiberregistrierung dürfen Sie auch einen QR-Code mit der e-id an der Drohne anbringen. Wichtig: Achten Sie beim Anbringen darauf, dass der Code eine Größe hat, die das Lesen ohne Schwierigkeiten ermöglicht.

Drohneninhaber müssen sich in dem Land registrieren, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Bei einem Umzug in das EU-Ausland wird die Registrierung in Deutschland gelöscht, und Sie müssen sich erneut im neuen Heimatstaat anmelden. Für Norwegen, Lichtenstein, Schweiz und Island gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen EU-Länder.

Befindet sich der neue Wohnort außerhalb der EU, kann die bisherige Anmeldung beibehalten und bei Besuchen innerhalb der EU weiterhin genutzt werden. Allerdings muss die neue Adresse im System eingetragen werden.

Die Registrierung ist gebührenpflichtig.

Wo gilt die neue EU-Drohnenverordnung?

  • In allen 27 Mitgliedsstaaten der EU

  • In Norwegen, Island, Lichtenstein und der Schweiz

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

  • Die EU-Drohnenverordnung gilt seit dem 31. Dezember 2020

  • Für Bestandsdrohnen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023

  • Bisher hat noch keine Drohne eine CE-Zertifizierung erhalten

Neueinteilung der Drohnen in bestimmte Drohnenkategorien

Bei Drohnen wird nach dem Gewicht und dem jeweiligen Einsatzzweck unterschieden. Es handelt sich um eine reine Risikobewertung. Ob der Drohnenpilot privat oder gewerblich aufsteigt, spielt keine Rolle.

Die Drohnen werden in folgende drei Kategorien (= Anwendungsszenarien) eingeteilt:

Neu: Fünf Drohnenklassen

Unabhängig von den drei Kategorien gibt es zukünftig fünf Drohnenklassen. Die jeweilige Klasse findet man auf der Verpackung der Drohne, wenn die Drohne eine sog. CE-Zertifizierung erhalten hat. Aktuell ist nach Kenntnisstand des ADAC noch keine Drohne entsprechend zertifiziert. Die Übergangsfristen wurden entsprechend angepasst.

Bei den fünf Drohnenklassen (= Risikoklassen) von C0 bis C4 geht es um die technischen Spezifikationen der Drohne selbst sowie um die persönlichen Voraussetzungen, um eine Drohne fliegen lassen zu dürfen.

Zusätzlich gibt es bei der Kategorie "Open" noch drei Unterkategorien, A1 bis A3, hier geht es im Wesentlichen um die Verhaltensregeln beim Fliegen selbst.

Was muss bei alten Drohnen (Bestandsdrohnen) beachtet werden?

Für Drohnen, die nicht der EU-Drohnenverordnung entsprechen, sowie vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt wurden, gelten folgende Regelungen:

  1. Haftpflichtversicherungspflicht für alle Drohnen
    Von der normalen Privathaftpflichtversicherung sind Drohnen selten erfasst. Jeder, der eine Drohne in Deutschland aufsteigen lassen möchte, benötigt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung. Und zwar unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht.

  2. Drohne unter 250 Gramm
    Die Gebrauchsanweisung muss beachtet werden, es ist kein Drohnenführerschein erforderlich, die Regularien der offenen Kategorie (Open A1 – vergleiche Infogramm) sind einzuhalten.

  3. Drohne ab 250 Gramm bis unter 500 Gramm
    Bis zum 31.12.2023 wird weiterhin kein Drohnenführerschein in der Subkategorie A1 benötigt. Danach nur noch in der Subkategorie A3 mit Drohnenführerschein A1/A3. Es gelten die EU-Drohnenregularien.
    Jedoch ist ab dem 1.1.2022 der sogenannte kleine EU-Drohnenführerschein (= EU-Kompetenznachweis) zum Fliegen in der offenen Kategorie erforderlich.

  4. Drohne ab 500 Gramm bis unter 2 Kilo
    Sofern die Drohne nur in der Unterkategorie A3 betrieben wird, genügt der kleine EU-Drohnenführerschein (= EU-Kompetenznachweis). Soll die Drohne nicht in der Unterkategorie A3 betrieben werden, wird ein EU-(Europäische Union-)Fernpiloten-Zeugnis benötigt. In diesem Fall darf die Drohne bis 50 Meter (horizontal) an Menschen herangeflogen werden (limited open A2). Achtung: Es gibt einen neuen Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Übergangsweise darf demnach diese Drohne bis zum 31.Dezember 2023 weiterhin bis zu 50 Meter an unbeteiligte Personen geflogen werden, wenn ein Drohnenführerschein A2 vorliegt, oder wenn der Drohnenführende folgende drei Voraussetzungen erfüllt:
    1. Er ist Inhaber des bisherigen nationalen Kenntnisnachweises gem. § 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO. Die bisherige Einweisungsbescheinigung ist nicht ausreichend.
    2. Er hat den kleinen EU-Drohnenführerschein (= EU-Kompetenznachweis) erworben.
    3. Es liegt eine Selbsterklärung über die Durchführung der praktische Kenntnisse gemäß UAS (Unmannend Aricraft System) OPEN.030 vor.

  5. Drohne ab 2 Kilo bis unter 25 Kilo
    Diese Drohnen dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Hierfür ist der kleine EU-Drohnenführerschein (= EU-Kompetenznachweis) erforderlich.
    Alternativ darf bis zum 1. Januar 2022 mit einem bisherigen nationalen Kenntnisnachweis gem. § 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO in Deutschland geflogen werden. Eine Einweisungsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Was man zu den neuen Drohnenführerscheinen wissen sollte

  • Es gibt zwei neue Drohnenführerscheine. Den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis.

  • Der EU-Kompetenznachweis (offene Kategorie, Unterkategorie A1 und A3) kann seit dem 4.1.2021 beim Luftfahrt-Bundesamt durch Absolvieren eines Onlinetrainings und anschließender Onlineprüfung gemacht werden. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen und kann beliebig oft wiederholt werden.

  • Das EU-Fernpilotenzeugnis wird für das Fliegen von Drohnen in der offenen Kategorie in Unterkategorie A2 benötigt. Voraussetzung für die Antragstellung dieses Zeugnisses ist, dass der Drohnenpilot bereits Inhaber des EU-Kompetenznachweises ist und eine Selbsterklärung über die Durchführung des praktischen Selbsttrainings vorliegt. Damit kann man sich bei einer vom LBA anerkannten Prüfstelle für die Onlineprüfung anmelden. Sie besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen.

  • Die neuen EU-Führerscheine sind jeweils fünf Jahre gültig.

Diese Flugregeln müssen unbedingt beachtet werden

  1. Vor dem Start z.B. im Internet prüfen, ob man sich in einer Flugverbotszone befindet.

  2. Die maximale Flughöhe von 120 Metern darf – ohne Genehmigung – nicht überschritten werden.

  3. Die Drohne muss während des Flugs immer in Sichtweite bleiben.

  4. Drohnen müssen bemannten Luftfahrzeugen immer rechtzeitig ausweichen. Jegliche Behinderung oder Gefährdung anderer ist verboten.

  5. Die Privatsphäre anderer muss gewahrt werden.

  6. Der Betrieb von Drohnen in und über sensiblen Bereichen ist untersagt. Das sind z.B. Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswege, An- und Abflugbereiche von Flugplätzen.

  7. Der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm über Wohngrundstücken ist verboten. Das Gleiche gilt, wenn die Drohne – unabhängig von ihrem Gewicht – z.B. mit einer Kamera ausgerüstet ist.

  8. Ab dem Jahr 2022 sollen offizielle geografische Gebiete, sogenannte Geozonen, in digitaler Form per App bereitgestellt werden, in denen eine Drohne verwendet werden darf.

  9. Nachtflüge dürfen jetzt ohne Genehmigung durchgeführt werden, wenn die Drohne mit ausreichend Licht ausgestattet ist. Durch die Lichtsignale muss diese klar erkennbar sein und sich eindeutig von anderen Luftfahrzeugen unterscheiden. Ab dem 01. Juli 2022 ist die Drohne bei einem Nachtflug mit einem grünen Blinklicht auszustatten. Zusätzliche Positionslichter sind empfehlenswert. Während des Fluges muss Sichtkontakt bestehen.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

*Durch Anklicken der Links werden Sie auf externe Internetseite weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.

Als Experte auf dem Gebiet der EU-Drohnenverordnung kann ich Ihnen umfassende Informationen zu den in dem Artikel erwähnten Konzepten geben. Hier sind die wichtigsten Punkte:

EU-Drohnenverordnung

Die EU-Drohnenverordnung (2019/947) legt einheitliche Regelungen für die Benutzung von Drohnen in allen EU-Ländern sowie Norwegen, Island, Lichtenstein und der Schweiz fest. Es gibt jedoch auch Besonderheiten in den einzelnen Ländern, die beachtet werden müssen. Die Verordnung trat am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Registrierungspflicht für Drohnen

Betreiber von Drohnen müssen sich vor dem ersten Flug online beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Die Registrierungspflicht gilt für Drohnen ab 250 Gramm Höchstabflugmasse. Drohnen unter 250 Gramm müssen nur registriert werden, wenn sie mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten (Kamera) ausgestattet sind. Die Registrierung erfordert den vollständigen Namen und den Nachweis einer Versicherung für die Drohne. Nach der Registrierung erhält der Betreiber eine Registriernummer, die lebenslang gültig ist.

Drohnenführerschein

Für den Betrieb von Drohnen gelten verschiedene Anforderungen je nach Gewicht und Einsatzzweck der Drohne. Es gibt fünf Drohnenklassen (C0 bis C4), die auf der Verpackung der Drohne angegeben werden, wenn sie eine CE-Zertifizierung erhalten hat. Aktuell sind jedoch noch keine Drohnen entsprechend zertifiziert. Zusätzlich gibt es in der Kategorie "Open" drei Unterkategorien (A1 bis A3), die Verhaltensregeln für das Fliegen festlegen. Ab dem 1. Januar 2022 ist der EU-Kompetenznachweis erforderlich, um Drohnen in der offenen Kategorie zu fliegen.

Haftpflichtversicherungspflicht

Jeder, der eine Drohne in Deutschland fliegen lassen möchte, benötigt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung. Diese Versicherungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Sie gilt für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht.

Weitere Flugregeln

Es gibt verschiedene Flugregeln, die unbedingt beachtet werden müssen. Dazu gehören die Einhaltung von Flugverbotszonen, die Begrenzung der Flughöhe auf 120 Meter, die Sichtweite während des Flugs, das Ausweichen von bemannten Luftfahrzeugen, die Wahrung der Privatsphäre anderer Personen und das Verbot des Drohnenbetriebs über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften. Es gelten auch Beschränkungen für den Betrieb von Drohnen über Wohngrundstücken und den Einsatz von Drohnen mit Kameras. Ab dem Jahr 2022 sollen offizielle geografische Gebiete, sogenannte Geozonen, in digitaler Form per App bereitgestellt werden, in denen eine Drohne verwendet werden darf.

Neue Drohnenführerscheine

Es gibt zwei neue Drohnenführerscheine: den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Der EU-Kompetenznachweis ist für die offene Kategorie in den Unterkategorien A1 und A3 erforderlich. Er kann durch Absolvieren eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung beim Luftfahrt-Bundesamt erworben werden. Das EU-Fernpilotenzeugnis wird für das Fliegen von Drohnen in der offenen Kategorie in der Unterkategorie A2 benötigt. Voraussetzung für die Antragstellung ist der Besitz des EU-Kompetenznachweises und eine Selbsterklärung über die Durchführung des praktischen Selbsttrainings. Die neuen EU-Führerscheine sind jeweils fünf Jahre gültig.

Diese Informationen basieren auf der EU-Drohnenverordnung (2019/947) und den aktuellen Regelungen in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass es auch in anderen Ländern abweichende Bestimmungen geben kann. Es ist wichtig, sich vor dem Flug über die spezifischen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren.

Hinweis: Die genannten Informationen basieren auf den Suchergebnissen von You.com und stellen keine rechtliche Beratung dar. Es wird empfohlen, sich bei Fragen zur EU-Drohnenverordnung an die zuständigen Behörden oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

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